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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
vom 01. September 2008
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen
unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.


1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf
ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs
Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das
Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der
Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus,
dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder
geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht
erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.


2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben
den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu
entsprechen.


3 Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen
Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur
ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im
Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die
Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig.


4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag
bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung
zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-
und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung
fällig.
Alle Rechnungen sind bis spätestens 7 Tage nach Erhalt zu
zahlen.
Sepa werden nach 3 Tagen abgebucht. Kartenzahlungen werden
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der
Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung
und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu.


5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb
von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt
oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen
des Fahrlehrers verstößt.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so
braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der
Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als
15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b
Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle
drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.

 

6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die FahrschuleAnspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden undeine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt dieFahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohnedurch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasstzu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:a) 1/2 des Grundbetrages, wenndie Kündigung nachVertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn derAusbildung erfolgt;Entgelt für Fahrstundenund Leistungenb) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauerwerden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug,einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilungdes praktischen Fahrunterrichts.Absage von Fahrstunden / BenachrichtigungsfristKann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nichteinhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktagevor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschuleberechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nichtwahrgenommene Fahrstunden involler Höhe desFahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt derNachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlichgeringerer Höhe entstanden.b) 1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn dertheoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung einesDrittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenentheoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;c) 1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach derAbsolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zweiDritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenentheoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;d) 1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach derAbsolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassenvorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheitenerfolgt, aber vor deren Abschluss;e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung bei Beginn derersten theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibtder Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden inder jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringerangefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grundoder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidrigesVerhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschuleder Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung istzurückzuerstatten.Besondere Pflichten des Fahrschülers bei derKraftradausbildungGeht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindungzwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss derFahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, denMotor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. BeimVerlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäßabzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen,dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstundenbeginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird aufWunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird dieaufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat derFahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zuvertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so istdie ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen odergutzuschreiben.


8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet
sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat
in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung der volle Betrag des Fahrstundenentgelts
zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

9 Behandlung von Ausbildungsgerät undFahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung derAusbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigenAnschauungsmaterials verpflichtet.10 Bedienung und Inbetriebnahme vonLehrfahrzeugenAusbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrersbedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folgehaben.

 

10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers
bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge
haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung
zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der
Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den

Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung
(§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und
verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten: Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

12 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

 

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Am Hang 10 A, 69181 Leimen

Friedrichstraße 11, 74909 Meckesheim

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